Gesetzliche oder private Unfallversicherung - wer leistet bei Firmenweihnachtsfeier?
Erich Aiwanger
Die Firmenweihnachtsfeier steht vor der Tür und oft taucht die Frage auf, leistet die gesetzliche oder die private Unfallversicherung, sofern etwas dabei passieren sollte. Wir haben uns mit diesem Thema näher auseinandergesetzt.
Die Adventszeit ist traditionell die Zeit der Firmenweihnachtsfeiern. Mitarbeiter und Chef(s) kommen zusammen und blicken gemeinsam auf das vergangene Jahr zurück. Es wird gegessen und getrunken, manchmal stehen auch gemeinsame Aktivitäten auf dem Programm.
Man möchte zusammen eine schöne Zeit verleben und einmal nicht nur an die Arbeit denken. Die Möglichkeiten, eine Weihnachtsfeier zu verbringen, sind nahezu unendlich. Doch manchmal währt die Freude nur kurz. Unfälle haben schon so manche Weihnachtsfeier schneller beendet als vorgesehen. Und nicht immer ist ein übermäßiger Alkoholkonsum daran schuld.
Firmenangehörige sind gesetzlich versichert, deren Familienmitglieder nicht
Grundsätzlich sind Firmenangehörige während einer vom Arbeitgeber organisierten Weihnachtsfeier über die gesetzliche Unfallversicherung abgesichert. Das gilt ebenfalls für die Hin- und Rückfahrt zur Feier. Jene hat einen offiziellen Charakter und wird versicherungsrechtlich wie Arbeitszeit behandelt. Dabei spielt es keine Rolle, wo und wann die Feier stattfindet. Sie kann problemlos außerhalb des Firmengeländes und außerhalb der üblichen Arbeitszeiten abgehalten werden, auf den Versicherungsschutz hat das keinen Einfluss.
Ehemalige Mitarbeiter und mitfeiernde Familienmitglieder der Firmenangehörigen sind aber von den Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung ausgeschlossen. Erleiden sie einen Unfall im Rahmen der Firmenweihnachtsfeier, können sie lediglich Leistungen aus einer privaten Unfallversicherung in Anspruch nehmen.
Ausnahmen, die den gesetzlichen Versicherungsschutz erlöschen lassen
Narrenfreiheit können die Betriebsangehörigen bei der Weihnachtsfeier dennoch nicht genießen. Die gesetzliche Unfallversicherung sieht Ausnahmen vor, bei denen sie von einer Leistungspflicht freigesprochen ist. Wie bei der Fahrt von und zu der Arbeitsstelle darf ebenso die Fahrt von und zu der Feier nicht unterbrochen werden. Sie hat auf direktem Wege zu erfolgen. Beschließen die Mitarbeiter, noch den Weihnachtsmarkt zu besuchen oder die Weihnachtsfeier in einer Kneipe zu verlängern, dann ist die gesetzliche Unfallversicherung nicht mehr zuständig. Hier greift wiederum eine private Unfallversicherung.
Geht der Chef nach Hause, geht die gesetzliche Unfallversicherung mit. Feiern die Mitarbeiter ohne ihn weiter, ist das ihr Privatvergnügen und sie müssen sich selbst um eine Absicherung von möglichen Unfallrisiken kümmern. Von den Mitarbeitern selbst organisierte Feiern sind von vornherein als privat zu betrachten. Selbst die Einladung des Chefs ändert daran nichts. Nimmt er diese wahr, ist er ein privater Gast und nicht als Arbeitgeber vor Ort. Ein gesetzlicher Unfallschutz ist ausgeschlossen.
Sonderfall Alkoholgenuß
Keine Feier ohne Alkohol! Da spricht nichts dagegen. Ist der Alkohol allerdings der Auslöser des Unfalls, besteht kein Versicherungsschutz. Hier sind sich gesetzliche und private Unfallversicherung meist einig. Wer also nicht mehr ganz nüchtern dem Bitten der Kollegen um eine Tanzeinlage auf dem Tisch nachgibt und von diesem unsanft herunterfällt, bekommt von keiner Unfallversicherung etwas.
Eine entscheidende Außnahme kann hier die private Unfallversicherung darstellen. Je nach Anbieter und Tarif haben die Verträge meist eine "Alkoholklausel". Diese besagt, dass Unfälle über einem vertraglich vereinbarten Blutalkoholwert ausgeschlossen sind. Wie hoch dieser Wert ist, können Sie den zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen entnehmen.