Gerichtsurteile zur Hundehaftpflichtversicherung
Erich Aiwanger
Beißt der Hund zu und ist nicht an der Leine, wird dies ein Fall für die Hundehaftpflichtversicherung.
Allerdings musste die Hundehaftpflichtversicherung eines freilaufenden Hundes im konkreten Fall nur einen Teil des entstandenen Schadens übernehmen, wie das LG Coburg entschied. Im verhandelten Fall griff ein Hund, der nicht unter Aufsicht seines Halters stand, die Hunde einer Besitzerin an, die diese an der Leine führte.
Da die Halterin die Leine nicht loslassen wollte, kam sie bei der Rauferei zu Fall und verletzte sich. Die Richter gaben der Frau eine Mitschuld von 20%. Der Unfall wäre vermeidbar gewesen, wenn sie ihre Hunde nicht zwanghaft an der Leine gehalten hätte.
In einem anderen Fall hatte sich der Besitzer in den Kampf zweier Hunde gestürzt und wollte diese trennen. Der Mann verletzte sich dabei. Wie das OLG Brandenburg entschied, handelte der Mann grob fahrlässig. Die gegnerische Hundehaftpflichtversicherung muss nur die Hälfte des Schadens übernehmen.
Zahlen musste hingegen die Hundehaftpflichtversicherung eines Ladenbesitzers, dessen Hund eine Kundin biss. Das Tier war vor dem Laden angebunden. Der Halter lehnte die geforderte Zahlung eines Schmerzensgeldes ab und argumentierte, dass sein Wachhund unter die Nutztierhaltung fiele und die Kundin somit beweisen müsse, dass er auf das Tier ungenügend aufgepasst hätte. Das LG Bayreuth wies die Behauptung zurück. Der Hund sei als gutmütig bekannt gewesen und übernachte in der Wohnung des Besitzers. Von einem Wachhund und damit von einem Nutztier könne keine Rede sein. Der Ladenbesitzer wurde schuldig gesprochen und musste das Schmerzensgeld in Höhe von 4000 Euro durch seine Hundehaftpflichtversicherung begleichen lassen.