Die Privathaftpflichtversicherung - Schutz vor der Privatinsolvenz
Erich Aiwanger
Die Privathaftpflichtversicherung bewahrt die versicherten Personen vor der Privatinsolvenz.
Eine Privathaftpflichtversicherung ist in Deutschland nicht zwingend vorgeschrieben. Dennoch gehört sie zu den Versicherungsarten, welche jeder Bürger haben sollte, denn der Schadensverursacher haftet nach §823 BGB für einen entstandenen Schadensfall.
Der Höhe der Kosten, welche bei einem solchen Fall entstehen können, sind nach oben hin keine Grenzen gesetzt. Der Verursacher haftet mit seinem gesamten Vermögen, was im schlimmsten Falle die Privatinsolvenz bedeuten könnte.
Exorbitant hohe Forderungen bei Personenschäden
Welche absurd hohen Forderungen bei Personenschäden entstehen können, zeigt folgender Fall vom 12.09.2013. Ein Mieter rutschte im frisch gewischten Treppenhaus aus und brach sich dabei den Arm. Aufgrund der Behandlung, inklusive Operation und zurückbleibender Narbe, litt er seitdem an Schmerzen und Bewegungseinschränkungen. Zusätzlich entwickelte er Depressionen, erhält Rente wegen voller Erwerbsminderung und gilt wegen des Unfalls als 50 % schwerbehindert. Seine Forderungen beliefen sich auf einmalig 80 000 € Schmerzensgeld, sowie einer monatlichen Zahlung von 947 € bis zum 01.01.2031, welche die Differenz zu seinem ursprünglichen Einkommen und der aktuellen Rente ausgleichen soll.
Die gesamte Forderungssumme an die Beklagte, welche für die Reinigung des Treppenhauses verantwortlich war und keine Warnschilder aufgestellt hatte beträgt so insgesamt 80.000 € + 207 x 947 € = 276.029,00 €. Für viele Menschen eine unvorstellbar hohe Summe, welche nicht oder nur unter größten Anstrengungen aufzubringen ist. Besitzt man in so einem Fall keine Haftpflichtversicherung, die solche Schäden abdeckt, kann dies den privaten Untergang bedeuten.
Ein Urteil, das überrascht
Eigentlich könnte man meinen, der Fall ist klar. Die Beklagte hat es durch das Nichtaufstellen von Warnschildern versäumt auf die Gefahr hinzuweisen und ist in vollem Umfang für den Schaden haftbar. Doch das Amtsgericht München entschied in seinem Urteil (Aktenzeichen 454 C 13676/11), dieser Meinung zum Trotz, gegen die Forderungen des Klägers.
Nach Zeugenaussagen sei es öfters vorgekommen, dass das gut beleuchtete Treppenhaus offensichtliche Spuren von Nässe aufwies und der Geruch von Putzmitteln so stark gewesen sei, dass die Gefahr offensichtlich, auch ohne Warnschilder, erkennbar war. Im Gegensatz dazu habe der Kläger die Sorgfalt außer Acht gelassen, welche bei dieser Situation erforderlich gewesen wäre, um sich selbst vor Schaden zu bewahren, denn er habe nicht das Treppengeländer zu Hilfe genommen.
No risk, no fun - nicht bei der Privathaftpflichtversicherung
Man sieht, Gerichte können durchaus überraschende Urteile fällen. Doch ist man wirklich gewillt sein Schicksal auf diese Art herauszufordern und auf eine Privathaftpflichtversicherung zu verzichten? Die psychischen Belastung, welche durch so einen Fall entstehen können, und es kann wirklich jedem und überall passieren, sind ohnehin schon groß.
Ohne eine Privathaftpflichtversicherung können sie, bei einer Entscheidung zugunsten des Beklagten, Ausmaße annehmen, welche nur schwer oder gar nicht zu bewältigen sind, weil eine große Summe an Geld, welche vielleicht nicht verfügbar ist, die Existenz zerstört. Eine Privathaftpflichtversicherung, egal ob sie irgendwann gebraucht wird oder nicht, reduziert diese Belastungen auf ein Minimum. Hier gilt in jedem Falle, kein Risiko eingehen.