Die Privathaftpflicht als Zahlungsgarant? Nicht immer, wie Beispiele zeigen
Erich Aiwanger
Die Privathaftpflicht ist eine wichtige Versicherung, über die jeder Mensch verfügen sollte. Sie übernimmt Kosten für Schäden, die Dritten durch den Versicherten zugefügt werden. Hierbei sind Sachkosten ebenso enthalten wie Kosten für Personenschäden.
Heutzutage liegen die Beiträge einer Privathaftpflicht ohne Selbstbeteiligung je nach Leistungsumfang bei etwa 50-70 Euro im Jahr. Eine pauschale Deckungssumme von mindestens drei, besser fünf Millionen Euro ist im Rahmen einer Privathaftpflicht üblich. Schnell und einfach finden man den passenden Versicherungsschutz über einen Privathaftpflicht Vergleich auf unseren Seiten. Es sollte jedoch beachtet werden, dass die Privathaftpflicht keineswegs für sämtliche Schäden aufkommt, die durch den Versicherten entstehen können. Natürlich kann die Privathaftpflicht von der Kostenübernahme absehen, wenn dem Versicherten grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz nachgewiesen werden kann. Doch auch in manch anderen Fällen kann es passieren, dass der Versicherte letztlich leer ausgeht und für den entstandenen Schaden selbst aufkommen muss. Bestes Beispiel hierbei sind Schäden, die durch kleine Kinder verursacht worden sind. Hierbei kann die Versicherung schadensfrei gestellt werden. Dies geht aus dem BGB hervor. Die Eltern des Kindes können in diesem Fall nur haftbar gemacht werden, wenn sie ihre Aufsichtspflicht vernachlässigt haben. Wird ein finanzieller Schaden also durch ein kleines Kind, das das 7. Lebensjahr, bzw. 10 Lebensjahr im Straßenverkehr noch nicht überschritten hat verursacht, geht der Geschädigte oftmals leer aus.
Abhilfe dagegen kann die Klausel "deliktunfähige Kinder" Schaffen. In diesen Fall erfolgt auch dann eine Leistung, sofern die Aufsichtspflicht nicht verletzt worden ist. Im Zuge der kürzlich eröffneten Fahrradsaison sollte jeder Radfahrer auf eine verkehrsregelkonforme Fahrweise achten. Diese ist oftmals die Bemessungsgrundlage, ob eine Privathaftpflicht für Unfallschäden aufkommt oder nicht. Somit reguliert eine Privathaftpflicht entstandene Schäden in der Regel nur, wenn dem Radfahrer kein Pflichtverstoß der Straßenverkehrsordnung nachgewiesen werden kann. Ein umsichtiges Benutzen des Fahrrades sollte somit nicht nur aus Rücksichtnahme auf andere Verkehrsteilnehmer erfolgen, sondern kann sich im Fall der Fälle auch in barer Münze bezahlt machen und Streitigkeiten mit der Versicherung ersparen.