Die Autoversicherung zahlt nicht bei Fahrerflucht
Erich Aiwanger
Der Versicherungsschutz durch eine Autoversicherung geht verloren, wenn der Beteiligte an einem Unfall den Ort des Geschehens verlässt ohne seinen Verpflichtungen nachzukommen.
Der Deutsche Anwaltsverein weist auf ein Urteil des Landesgerichts Saarbrücken hin, welches im Oktober 2010 einem Versicherer Recht gab, der die Leistungen der Kfz-Haftpflichtversicherung nicht übernehmen wollte, nachdem der Versicherte bei einem Autounfall Fahrerflucht begangen hatte.
Im verhandelten Fall rammte ein Autofahrer beim Einparken einen bereits stehenden PKW und verließ nach dem Unfall den Ort des Schadens ohne seine persönlichen Daten zu hinterlegen. Die Kfz-Haftpflichtversicherung bezahlte zwar die Reparaturkosten am beschädigten Auto, verlangte jedoch die Auslagen vom Unfallverursacher zurück. In zweiter Instanz bekam die Versicherungsgesellschaft dann vom zuvor genannten Landesgericht recht. Mit der Unfallflucht habe der Versicherte seine Aufklärungs- und Wartepflicht vorsätzlich missachtet und damit auch gegen die Bedingungen in seinem Versicherungsvertrag verstoßen.
Deshalb sollte in jedem Fall schon aus Versicherungsgründen ein Autounfall dokumentiert werden, im Zweifelsfall ist die Polizei an den Unfallort zu rufen.
Schlechte Karten hat ein Versicherter oft auch bei Schaden an seinem Auto durch Vandalismus. Nur wer eine Vollkaskoversicherung abschließt, kann bei Schäden durch mutwillige Zerstörung auf Übernahme der Kosten durch die Autoversicherung hoffen. Nicht selten kommt es bei Demonstrationen in größeren Städten zu Tritten gegen Autos oder zerschlagenen Scheiben. Hat der Besitzer des Wagens nur eine Teilkaskoversicherung abgeschlossen, geht er in der Regel leer aus. In jedem Fall sollten die Kfz-Halter aber Strafanzeige bei der Polizei stellen. Denn in den meisten Fällen ist auch bei der Regulierung des Schadens durch die Vollkaskoversicherung die Strafanzeige Voraussetzung.