Betriebshaftpflichtversicherung: Haftung bei Unfall in der Tiefgarage?
Erich Aiwanger
Bei fahrlässigem Verhalten eines Kunden tritt die Betriebshaftpflichtversicherung nicht für den Schaden beim Unfall am Tiefgaragentor ein.
Verhandelt wurde vor Gericht der Fall des Kunden einer Fitnesseinrichtung, der sein Auto bei der Ausfahrt aus der Tiefgarage des Fitnesstudios beschädigt hatte. Zum Fitnessstudio gehört eine Tiefgarage, die durch ein Rolltor geöffnet und geschlossen wird.
Der Öffnungsmechanismus wird in Gang gesetzt, wenn das Auto über eine Induktionsschleife fährt. Der Kläger fuhr nach seinem abendlichen Aufenthalt im Studio über die Induktionsschleife und blieb zunächst stehen. Da sich das Tor aber nicht öffnete, fuhr er weiter nach vorn bis dicht vor die Ausfahrt. In diesem Moment hob sich das Rollgitter und streifte mit einer hervorstehenden Kante den Stoßfänger des Kraftfahrzeugs.
Dabei entstand ein Sachschaden von über dreitausend Euro am PKW. Den Sachschaden wollte der Fahrzeugführer vom Betreiber des Fitnessstudios ersetzt haben. Schließlich müsse während der Öffnungszeiten der Einrichtung die freie Zu- und Abfahrt gewährleistet werden. Die Induktionsschleife müsse so ansprechen, dass sich das Tor sofort nach der Überfahrt zu öffnen beginne. Außerdem hätte eine Schaltung gefehlt, die ein Anhalten des Rolltores beim Auftreffen auf einen Widerstand hätte veranlassen müssen.
Die Betriebshaftpflichtversicherung des Fitnessstudios verweigerte die Zahlung. Der Betreiber der Einrichtung hatte alle Kunden darauf hingewiesen, dass sich das Tor erst nach einer kurzen Verzögerung, und zwar nach dem Halt des Fahrzeugs, öffne. Die Technik sei intakt gewesen. Das Gericht wies die Klage des Fahrzeughalters ab, da der Fahrer mit seinem Wagen zu dicht an das Tor herangefahren sei. Eine vorstehende Abschlusskante sei an einem Rolltor üblich. Der Fahrer habe die notwendige Sorgfaltspflicht außer Acht gelassen. Ein Anhalten und Abwarten nach dem Überfahren einer Induktionsschleife sei zumutbar.