Autoversicherung: Vorsicht beim Verleih des eigenen PKW
Erich Aiwanger
Der Schutz durch die eigene Autoversicherung ist nicht unbedingt gewährleistet, wenn man sein Auto an einen Bekannten oder eine andere Person verleiht.
Der Autobesitzer sollte zunächst auf jeden Fall prüfen, ob der Bekannte, dem das Auto geliehen wird, auch fahrtüchtig ist. Kommt es ohne eine solche Rückversicherung zu einem Unfall, bleibt der PKW-Besitzer unter Umständen auf den Unfallkosten sitzen.
Besitzt der Fahrer zum Beispiel gar keinen Führerschein, zahlt die Kaskoversicherung bei einem durch den Bekannten verursachten Unfall überhaupt nicht. Zwar reguliert die Haftpflichtversicherung im Bedarfsfall einen Schaden, kann jedoch vom Fahrzeugbesitzer anteiligen Kosten bis zu einer Höhe von fünftausend Euro verlangen.
Noch schlechter sieht es für den Fall aus, wenn der Autobesitzer in der Kfz-Versicherung als Alleinfahrer eingetragen ist. Dann spart man in der Regel zwar deutlich bei der Versicherungsprämie, sollte aber sein Fahrzeug keinesfalls privat verleihen. Da der Autobesitzer beim Verleih vertragsbrüchig wird, muss er bei einem Unfall durch den „Fremdfahrer“ mit der Änderung der Vertragsbedingungen, Nachzahlungen und einer Vertragsstrafe rechnen.
Ganz schlimm sieht es für den Autobesitzer aus, wenn er einem Angetrunkenen seinen Schlüssel für das Fahrzeug überlässt. Vor dem Landgericht Bonn wurde der Fall verhandelt, in dem sich ein Fahrzeughalter zu verantworten hatte. Er und sein Freund wollten nach reichlich Alkoholgenuss von einer Studentenparty nach Hause fahren. Da der Besitzer des Autos stark übermüdet war, drückte er seinem Freund den Schlüssel in die Hand. Dieser verursachte im betrunkenen Zustand einen Unfall. Zwar wurde niemand verletzt, das Auto musste aber als Totalschaden eingestuft werden. Wegen der grob fahrlässigen Handlung des Kfz-Besitzers muss dieser 75% des Schadens selbst tragen, die Vollkaskoversicherung übernimmt nur 25% der Schadenssumme.