Arbeitnehmer stellt sich krank: Was kann der Arbeitgeber gegen das Blaumachen unternehmen?
Erich Aiwanger
Besonders für Kleinstunternehmen und Firmen mit wenigen Mitarbeitern, ist jede Arbeitskraft vor Ort von großer Bedeutung für die Produktivität und schließlich den Erfolg eines Kleinbetriebs.
Fällt nur ein Arbeitnehmer aus, so kann das sehr negative Auswirkungen auf das gesamte Betriebsklima und sogar auf die Existenz eines kleinen Unternehmen nach sich ziehen.
Noch schlimmer ist das Ausfallen einer Arbeitskraft, wenn der Verdacht besteht, dass diese nur eine Krankheit vortäuscht und schlimmstenfalls sogar noch während der Arbeitsunfähigkeit kleine Nebenjobs oder gar selbstständige Tätigkeiten ausübt.
Arbeitnehmer die sich krank stellen gehören mit zu den größten Ärgernissen von denen man als Selbstständiger betroffen sein kann. Was soll man als Arbeitgeber tun, wenn der Verdacht des Krankfeierns des Arbeitnehmers zwar zunächst besteht, dieser aber nicht eindeutig nachgewiesen werden kann?
Schutz gegen Krankfeiern - ist man als Arbeitgeber wirklich machtlos?
Zunächst ist es immer ärgerlich, wenn ein Mitarbeiter durch Krankheit ausfällt. Und grundsätzlich handelt es sich in der Regel hierbei auch um eine Krankschreibung, die seitens des Arztes auch durch das Diagnostizieren und Feststellen einer Krankheit bescheinigt und attestiert wurde.
Wer krank ist, gehört nicht an den Arbeitsplatz und erst recht nicht, wenn es sich bei der Krankheit um eine infektiöse Viruserkrankung handelt, die sich beispielsweise durch eine Tröpfcheninfektion wunderbar binnen kürzester Zeit im ganzen Betrieb breit machen könnte. Dann würden gleich mehrere Mitarbeiter infiziert werden und schließlich ebenfalls ausfallen.
Doch grundsätzlich belegen etliche Studien, dass Arbeitnehmer im Durchschnitt mitunter mehrmals im Jahr zum Arzt gehen und sich krankschreiben lassen, ohne dass sie tatsächlich ernsthaft erkrankt sind oder sich der Arbeitnehmer gar gänzlich krank stellt! Ihnen dabei als Arbeitgeber auf die Schliche kommen zu können, ist nicht einfach und auch aus rechtlicher Sicht sehr schwierig.
Liegt ein Verdacht vor, kann der Arbeitgeber dem Mitarbeiter zunächst eine formelle Abmahnung zukommen lassen. Wird diese kommentarlos akzeptiert, kann der Arbeitgeber nur hoffen, dass der Mitarbeiter sich sein Verhalten durch den Kopf gehen lässt und der Besserung gelobt. Ist das nicht der Fall und es kommt zur Kündigung, ist die Wahrscheinlichkeit groß, dass der Arbeitnehmer eine Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht einreicht.
Hohe Kosten beim Rechtsstreit rund um das Krankfeiern
In solchen Verfahren kommt es schnell zu sehr langwierigen, ärgerlichen und vor allem, kostspieligen Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Wenn man hier als Arbeitgeber nicht genügend abgesichert ist, muss unter Umständen nicht nur tief in die Tasche gegriffen werden, sondern man hat bei diversen gerichtlichen Auseinandersetzungen und Prozessen auch noch äußerst schlechte Karten.
Eine angemessene und umfassende Rechtsschutzversicherung, die in solchen Fällen in Anspruch genommen werden kann, ist schließlich wahrsten Sinne des Wortes am Ende wirklich Gold wert.
Firmenrechtsschutzversicherung jetzt vergleichen
Arbeitgeber muss Beweiswerte heranschaffen können
Als Arbeitgeber steht man grundsätzlich so oder so in der Beweispflicht, wenn man trotz Krankschreibung eines Mitarbeiters seitens eines praktizierenden und niedergelassenen Arztes, vermutet, dass dieser nur simuliert und eine Krankheit vortäuscht. Das Herantragen von Indizien, die für das Simulieren oder zumindest für das Krankfeiern und der gleichzeitigen Verrichtung beispielsweise körperlicher Arbeiten beweisen, ist das einzige Mittel.
Hierbei muss man als Arbeitgeber allerdings auf viele wichtige Kleinigkeiten achten. Krankenbesuche beim Mitarbeiter beispielsweise, stehen einem Arbeitgeber grundsätzlich zu. Allerdings ist das Beauftragen von Detektiven zur Beweisführung nicht immer von Vorteil, wenn es vors Gericht geht. So können Foto- und Videomaterial von vorneherein als Beweismittel seitens des Gerichtes nicht zugelassen werden. Da helfen dann noch so gute Aufnahmen vom völlig fidelen Arbeitnehmer, dem beispielsweise ein akuter Bandscheibenvorfall diagnostiziert wurde nichts, wenn sie als Beweismittel nicht anerkannt werden. Denn laut Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg, Aktenzeichen 4 Sa 61/15, darf nur im Falle eines Verdachtes einer Straftat nach solchen Hilfsmitteln gegriffen werden.
Fazit: Einen definitiven Schutz vor Krankfeiern gibt es seitens des Arbeitgebers nicht. Allerdings kann man sich für den Fall eines Rechtsstreit mit dem Arbeitnehmer umfassend versichern und muss im Ernstfall nicht um die Übernahme der mitunter hohen Prozesskosten fürchten.