Aktuelle Urteile zur Privathaftpflichtversicherung und Autoversicherung
Erich Aiwanger
Ist bei einem Schaden, der aus einer Gefälligkeit resultiert, die Privathaftpflicht- oder die Unfallversicherung einstandspflichtig und kommt bei Glätteunfällen mit dem Kfz die Autoversicherung auf oder ist auch hier die Haftpflichtversicherung gefragt?
Das Landessozialgericht musste kürzlich die Frage klären, wer für den Unfallschaden aufkommt, den ein Mann durch seine spontane Hilfeleistung am Arbeitsplatz verursachte. Im verhandelten Fall ging es darum, dass ein Herr der Besitzerin eines Geschäfts (Optiker) half, das Rollgitter vor der Ladentür zu öffnen. Der Mann klemmte dabei versehentlich den Finger der Frau ein. Für den Schaden, resultierend aus der Verletzung, die die Frau erlitt, sollte die Privathaftpflichtversicherung des Mannes aufkommen. Diese lehnte die Begleichung ab mit der Begründung, es habe sich bei dem Vorfall um eine Gefälligkeit am Arbeitsplatz gehandelt und dafür müsse die gesetzliche Unfallversicherung einstehen. Der Argumentation des Versicherers folgten die Richter allerdings nicht. Durch die Hilfeleistung würde ein zufällig handelnder Mann nicht automatisch zum Mitarbeiter des Geschäfts. Da die gesetzliche Unfallversicherung nur für direkte Arbeitsunfälle einstandspflichtig sei und die Gefälligkeit des Mannes nichts mit der tatsächlichen Arbeit im Geschäft zu tun gehabt hätte, wäre die Privathaftpflichtversicherung des Mannes für die Regulierung des Schadens zuständig. Allerdings muss eine Privathaftpflichtversicherung nicht automatisch für einen Schaden durch Gefälligkeit aufkommen. Dies muss in der Police des Versicherungsvertrags explizit verankert sein.
Mit Herannahen des Winters steigt die Unfallgefahr auf den zunehmend glatter werdenden Straßen. Wie sieht es eigentlich bei selbstverschuldeten Unfällen mit dem Auto auf glatter Straße aus? Den durch den Fahrer eines Wagens verursachten Schaden der Gegenpartei übernimmt die Kfz-Haftpflichtversicherung. Entsteht am eigenen Auto ein Sachschaden, muss die Kaskoversicherung in Anspruch genommen werden. Dabei hilft die Teilkaskoversicherung nur bei Schäden am stehenden Auto, bei einem Glätteunfall ist die Vollkaskoversicherung zuständig. Wer diese nicht abgeschlossen hat, bezahlt den durch Glätte verursachten Sachschaden am eigenen Auto also selbst.